Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung:

Ab 1. August 2018 müssen Wohnimmobilienverwalter offiziell einen Antrag auf Erlaubnis stellen, ihr Gewerbe ausüben zu dürfen. Bereits in der Branche Tätige haben bis 1. März 2019 Zeit eine Erlaubnis zu beantragen.

Die WVG Lockfeldt Wohnungsverwaltungsgesellschaft mbH hat mit Bescheid der IHK Braunschweig vom 17.10.2018 die Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 4 GewO als Wohnimmobilienverwalter erhalten, da alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise eingereicht worden sind, keine Tatsachen bekannt sind, die eine Versagung rechtfertigen würden und eine notwendige Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter vorlag.

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