Neues Meldegesetz ab 1.11.2015:

Die Verwaltung weist die vermietenden Eigentümer auf die neuen Vorschriften zum aktuellen Meldegesetz ab 1.11.2015 hin. Danach hat der Vermieter die gesetzliche Pflicht durch die Ausstellung einer Ein- bzw. Auszugsbestätigung an der An-bzw. Abmeldung des Mieters mitzuwirken. Die Meldebehörde kann vom Wohnungsgeber Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Die Bestätigung über den Ein- und Auszug des Mieter muss innerhalb von 2 Wochen durch den Vermieter ausgestellt werden. Die Vermieterbescheinigung muss entweder der meldepflichtigen Person oder zuständigen Meldebehörde zur Verfügung gestellt werden schriftlich oder elektronisch. Die Vermieterbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des Vermieters, Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- und Auszugsdatum, Anschrift der Wohnung, Namen der meldepflichtigen Personen.

Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt.

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